Lärm ist uns in verschiedensten Situationen im Alltag bekannt – ob als Mitarbeiter auf einer Baustelle, im Gartenbau, in der Fabrik oder als Anwohner neben den Lärmquellen. Eine regelmäßige Lärmbelastung kann das Gehör schädigen, den Kreislauf belasten und Stress auslösen. Zwar ist Lärm leider nicht immer vermeidbar, jedoch gibt es gesetzliche Grenzen zum Schutz der Gesundheit! 

 Wir zeigen in diesem Blogbeitrag Ihre Rechte als Lärmverursacher sowie Lärmgeschädigter auf und erläutern, welche Geräusche gemäß gesetzlicher Lärmschutzverordnung zu bestimmten Zeiten als Ruhestörung gelten. 

Gesetzliche Lärmschutzregelungen und betroffene Bereiche

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) und die verschiedenen Lärmschutzverordnungen wie die allgemeine Lärmschutzverordnung, die gesetzliche Lärmschutzverordnung sowie die Geräte- und MaschinenLärmschutzverordnung, legen verbindliche Grenzwerte für Geräusche fest. Besonders in sensiblen Bereichen wie Wohnmischgebieten gibt es zusätzliche Regeln, um Anwohner vor übermäßigem Umgebungslärm zu schützen.  

Welche Branchen sind am meisten von Lärm betroffen?

Zu den häufigsten Lärmquellen zählen Baustellen, Gartengeräte, Maschinen im Freien, Verkehr und Industrieanlagen, die unter die Baustellen-Lärmschutzverordnung und die Baumaschinen-Lärmschutzverordnung fallen. Besonders betroffen von Lärm am Arbeitsplatz sind die Bereiche Bauwesen, Industrie, Landwirtschaft und Gartenbau.

Warum sind Baulärm und Lärmbelästigung ein Problem?

Jeder Mensch nimmt Geräusche und Lautstärken anders wahr. Der eine fühlt sich bereits bei 60 dB(A) in seiner Ruhe belästigt, der andere dreht noch bei 75 dB(A) die Musik lauter. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass Dauerschall ab 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts gesundheitlich relevant sein kann:

  • Ab 65 dB(A) kann der Kreislauf, der Hormonaushalt und das Gehirn belastet werden. Regelmäßiger Lärm erhöht das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
  • Ab 80 dB(A) besteht bereits ein Risiko für Gehörschäden.

Typische Lärmwirkungen wie Stress, Schlafstörungen oder Herz-Kreislauf-Belastungen sind häufige Gefährdungen durch eine dauerhafte Lärmbelastung. Welche weiteren Gefahren Lärm für Ihre Gesundheit birgt, können Sie in unserem Blogbeitrag „ Lärm ist lästig – und eine Gefahr für Ihre Gesundheit!“ nachlesen.

Welche Arten von Lärm gibt es?

  • Dauerlärm: gleichbleibende Geräuschpegel über längere Zeit
  • Spitzenlärm: kurze, sehr laute Geräusche
  • Tieffrequenter Lärm: z.B. Verkehr oder Industrieanlagen
  • Impulslärm: z.B. Hammerschläge, Schüsse
Frau drückt sich wegen Lärmbelästigung zwei Kissen auf die Ohren.

Ruhestunden und Nachtruhe: Richtwerte und Verhaltenstipps

Grundsätzlich gilt in Deutschland die gesetzliche Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. Geräusche sollten in dieser Zeit auf Zimmerlautstärke 30-40 dB(A) reduziert werden. Die tatsächliche Wahrnehmung der Lautstärke ist immer auch von der Bauweise des Gebäudes abhängig – in Häusern mit dünnen Wänden können bereits 30 dB(A) als zu laut empfunden werden.

Wenn Nachbarn stören: Sie haben das Recht, Ihren Nachbarn darauf anzusprechen. Zeigt dieser keine Einsicht, sollten Sie als Mieter zuerst Ihren Vermieter über die Lärmbelästigung informieren, bevor Sie die Polizei rufen.

Tipps für eine ruhige Nachbarschaft und Lärmschutzmaßnahmen:

  • Laute Musik reduzieren
  • Gespräche leiser führen
  • Gartengeräte außerhalb der Ruhezeiten nutzen
  • Lärmmessung kann bei Streitfällen helfen

Rechtliche Konsequenzen von Lärmbeschwerden

Kann einem Anwohner die Lärmbelästigung nachgewiesen werden, kann dies ziemlich teuer werden. Denn Lärmbeschwerden gelten in Deutschland als Ordnungswidrigkeit. Handelt es sich um einen Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen, können Behörden Bußgelder bis zu 5.000 € verhängen. Bei der Störung der Mittagsruhe in Mietwohnungen hat der Vermieter das Recht, den Untermieter abzumahnen oder gar den Mietvertrag zu kündigen. In der entsprechenden Lärmschutzverordnung in Wohnmischgebieten für Ihr Bundesland können Sie die Regeln für die Ruhezeiten nachlesen.

Lärmschutzverordnung für Gartengeräte und Maschinen

Vor allem im Sommer erzeugen Gartenarbeiten Lärm durch Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, elektrische Heckenscheren oder Laubbläser, mit welchen der Heimgarten auf Vordermann gebracht wird. Diese Geräte fallen unter die Geräte-Lärmschutzverordnung. Der Geräuschpegel zieht sich meist durch den gesamten Tag – vor allem, wenn die Nachbarschaft groß ist und sich viele Gärten rundherum befinden. Liegen Ihr Zuhause oder Arbeitsplatz in der Natur, bleiben Sie auch von den Maschinengeräuschen der Landwirtschaft nicht verschont.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV regelt die Grenzwerte und die Betriebszeiten für Rasenmäher und Co..

Vorgaben für Geräte und Maschinen:

Es gibt einige Vorgaben verschiedener Stellen, die Geräte und Maschinen im Zusammenhang mit der Lärmschutzverordnung erfüllen müssen:

  • CE-Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinien für Geräte im Freien und Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Artikel 11 Abs. 1–5 der Richtlinie 2000/14/EG.
  • EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG muss vorhanden sein.
  • Gemäß Satz 5 ist die EG-Konformitätserklärung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  • Konformitätsbewertungsverfahrennach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG.
  • Das Gerät oder die Maschine darf den zulässigen Schalleistungspegel für Maschinenlärm nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreiten.
  • CE-Kennzeichnung gemäß EU-Richtlinien für Geräte im Freien und Angabe des garantierten Schallleistungspegels gemäß Artikel 11 Abs. 1–5 der Richtlinie 2000/14/EG.
  • EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG muss vorhanden sein.
  • Gemäß Satz 5 ist die EG-Konformitätserklärung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  • Konformitätsbewertungsverfahrennach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG.
  • Das Gerät oder die Maschine darf den zulässigen Schalleistungspegel für Maschinenlärm nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreiten.

Die Richtlinie 2000/14/EG

Bei der Richtlinie 2000/14/EG handelt es sich um die Angleichung der Rechtsvorschriften über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen.

Maximaler Schalleistungspegel, für Geräte und Maschinen laut Lärmschutzverordnung

Alle Geräte und Maschinen unterliegen Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG und dürfen die maximalen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Welche Maximalwerte es für Baugeräte und Gartengeräte gibt, erfahren Sie in den nachfolgenden Tabellen:

1. Baugeräte

Gerät / Maschinentyp Zulässiger Schalleistungspegel in dB/1 pW
Verdichtungsmaschinen 105
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader 103
Planiermaschinen/Baggerlader auf Rädern, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen, Straßenfertiger, Hydraulikaggregator 101
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken 93
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch und Spatenhämmer 105
Turmdrehkräne 96
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger 95
Kompressoren 97

2. Garten- und Freizeitgeräte

Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider 94
Freischneider, Laubbläser, Laubsauger 115

Hinweise zu zeitlichen Einschränkungen

In sensiblen Gebieten wie Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten, Sondergebieten zur Erholung, Krankenhäusern, Fremdenbeherbergung gelten folgende Einschränkungen:

  • Ganztägiges Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen
  • Werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr
  • Zusätzlich für Freischneider, Laubbläser, Laubsauger: 7–9 Uhr, 13–15 Uhr und 17–20 Uhr

Warum Laubbläser besonders reguliert sind:

  • Schallpegel bis 115 dB(A)
    • Laubbläser erzeugen extrem lauten Impulslärm, der kurzfristig über 100 dB(A) erreichen kann.
  • Gefahr von Hörschäden für Anwender und Nachbarn
    • Bei direkter Nutzung ohne Gehörschutz drohen irreversible Hörschäden.
    • Lärm wirkt sich auch auf Anwohner aus, besonders in Wohngebieten.
  • Verstöße: Bußgelder bis 50.000 €
    • Gemeinden setzen die zeitlichen Betriebsbeschränkungen durch, um Nachbarschaft und Gesundheit zu schützen.
    • Verstöße werden streng sanktioniert, da Laubbläser zu den lautesten Geräten im privaten Bereich zählen.

Lärmschutzverordnung: Baulärm

Baustellen verursachen kontinuierlichen Lärm über den gesamten Tag und belasten damit sowohl Bauarbeiter als auch Anwohner. Deshalb gibt es Regelungen und Vorschriften zum Schutz der Anwohner und der Baustellenmitarbeiter:

Arbeitsschutzgesetz und Lärmschutzmaßnahmen:

  • Arbeitgeber müssen ab 80 dB(A) Lärmpegel Schutzmaßnahmen ergreifen.
  • Lärmschutzmaßnahmen: Gehörschutz, Pausenregelungen, zeitliche Beschränkungen

Richtwerte und Arbeitszeiten für Baulärm:

  • Tagesmittelwert in Wohngebieten: 60 dB(A)
  • Normalarbeitszeit: 8–20 Uhr, abweichend bei Genehmigungen
Mitarbeiter auf der Baustelle beim Mauern einer Wand

Was unterscheidet Lärmschutz im privaten und im beruflichen Umfeld?

Lärmschutz ist sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz wichtig, doch die Regelungen und Maßnahmen unterscheiden sich deutlich. Während im privaten Umfeld Ruhezeiten und Nachbarschaftsverträglichkeit im Vordergrund stehen, liegt der Fokus am Arbeitsplatz auf Gesundheitsschutz und Einhaltung gesetzlicher Lärmexpositionsgrenzwerte.

Privat:

  • Schutz durch Ruhezeiten Lärmschutzverordnung in Wohnmischgebieten, Maßnahmen wie Zimmerlautstärke, Gartenarbeiten nur zu erlaubten Zeiten.

Beruflich:

  • Gefahren durch Lärm abhängig von der Tätigkeitskategorie
  • Arbeitgeberpflicht: Erstellung eines Lärmschutzkonzepts, Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes z.B. durch den Einsatz von Gehörschutz, Einhaltung von Lärmexpositionsgrenzwerten und Überwachung der Lärmkulisse

In unserem Blogbeitrag „Internationaler Tag gegen den Lärm – die Notwendigkeit von Lärmschutz“ können Sie nachlesen, welche Lärmschutzmaßnahmen die richtigen für Ihr Einsatzgebiet sind.

Rechtliche Grundlagen für Baulärm laut Lärmschutzverordnung

Solange der Baulärm im Tagesdurchschnitt die Grenzwerte nicht überschreitet und die von der Gemeinde gestatteten Arbeitszeiten eingehalten werden, sollten Anwohner die Lärmbelästigung akzeptieren. Ohne Genehmigung durch die Gemeinde gelten die gleichen Ruhezeiten wie für die Umgebung. Die genauen Regelungen zu Maschinen und Lärmschutz finden Sie hier:

  • BlmSchG, 32. BlmSchV und AVV Baulärm regeln Lärm und Immissionsrichtwerte
  • Zusätzlich: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). Die Bedingungen der Lärmschutzverordnung für Geräte- und Maschinen müssen erfüllt werden.

Sind Sie bereits mit dem Thema Lärmbelästigung in Berührung gekommen? Erzählen Sie uns gerne davon in den Kommentaren. Wenn Sie noch mehr über die Themen Gehör und Lärm erfahren möchten, lesen Sie gerne unseren Beitrag „Wie ist unser Ohr aufgebaut – und wie funktioniert Hören eigentlich?“.

FAQ – Häufige Fragen zur Lärmschutzverordnung

Welche Regelungen gelten laut Lärmschutzverordnung bei lauter Arbeit?

Baustellen, Gartengeräte und Industrieanlagen müssen Grenzwerte einhalten. Arbeitgeber sind verpflichtet, Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen.

Wie wird Lärm gemäß der Lärmschutzverordnung gemessen?

Hersteller messen Lärmemissionen als Schallleistung in dB/1pW. Für die Umgebung wird der Schalldruckpegel in dB(A) verwendet. Am Arbeitsplatz gilt der Lärmexpositionspegel (LEX,8h) als Referenzwert über 8 Stunden. Die Durchführung erfolgt nach DIN-Normen. Eine Lärmmessung dient dabei als Grundlage für die Bewertung, ob die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.

Wie viel Lärm ist gemäß Lärmschutzverordnung erlaubt?

Laut Lärmschutzverordnung gelten verschiedene Werte:

  • Geräte: Maximalwerte laut 32. BlmSchV
  • Baustellen: Tagesmittelwert 60 dB(A) in Wohngebieten
  • Nachtruhe: 22-6 Uhr
  • Zimmerlautstärke: 30-40 dB(A)

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