Lärm ist uns in verschiedensten Situationen im Alltag bekannt – ob als Mitarbeiter:in auf einer Baustelle, im Gartenbau, in der Fabrik oder als Anwohner:in neben den Lärmquellen. Ist Ihr Körper regelmäßig Lärm ausgesetzt, kann sich dies negativ auf Ihre Gesundheit auswirken. Lärm ist leider nicht immer vermeidbar, jedoch gibt es Grenzen! Das Bundesimmissionsschutzgesetz und verschiedene Lärmschutzverordnungen legen fest, welche Geräusche zu welcher Zeit als Ruhestörung gelten. Wir klären Sie in diesem Blogbeitrag über Ihre Rechte als Lärmverursacher:in sowie Lärmgeschädigte:n auf.

Ab wann spricht man von Lärmbelästigung? – Rechte und Folgen

Jeder Mensch nimmt Geräusche und Lautstärken anders wahr. Der eine fühlt sich bereits bei 60 Dezibel in seiner Ruhe belästigt, wobei andere noch bei 75 Dezibel die Musik lauter aufdrehen. Ab 80 dB wird es allerdings für das Gehör bereits gefährlich. Wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass sich bereits ein Geräuschpegel mit 65 Dezibel negativ auf den Kreislauf, den Hormonaushalt und das Gehirn auswirken. Bei regelmäßiger Beschallung eines solchen Geräuschpegels steigt das Risiko eines Herzinfarkts um 20 % im Vergleich zu einer Lautstärke von 55 Dezibel. Welche weiteren Gefahren Lärm für Ihre Gesundheit bergen, können Sie in unserem Blogbeitrag „Lärm ist lästig – und eine Gefahr für Ihre Gesundheit!“ nachlesen.

Frau drückt sich wegen Lärmbelästigung zwei Kissen auf die Ohren.

Grundsätzlich gilt in Deutschland die gesetzliche Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr. In dieser Zeit sollten jegliche Geräusche auf Zimmerlautstärke herunterreduziert werden. Von Zimmerlautstärke ist dann die Rede, wenn die Geräusche zwischen 30 und 40 dB liegen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Richtwerte, welche nicht gesetzlich festgelegt sind. Denn die tatsächliche Lautstärke ist immer auch von der Bauweise des Gebäudes abhängig – so kann in einem Haus mit dünnen Wänden auch eine Lautstärke von 30 dB gegebenenfalls für die Nachbarn als zu laut empfunden werden. Achten Sie daher darauf in der vorgegebenen Ruhezeit keine laute Musik zu hören, die Lautstärke Ihrer Gespräche entsprechend anzupassen bzw. zu senken und vermeiden Sie das Bedienen geräuschintensiver Geräte. Wenn Sie sich an diese Vorgaben halten, sollte einer harmonischen Nachbarschaft zumindest aus Lärmgründen nichts mehr im Weg stehen. Sollten Sie jedoch selbst von Ihren Nachbarn durch störende Geräusche während der Nachtruhe belästigt werden, haben Sie durchaus das Recht, Ihre Nachbarn darauf anzusprechen. Zeigt dieser keine Einsicht, sollten Sie als Mieter:in vor der Verständigung der Polizei, zuerst Ihre:n Vermieter:in über die Lärmbelästigung informieren.

Kann einem/einer Anwohner:in Lärmbelästigung nachgewiesen werden, kann dies ziemlich teuer werden. Denn Lärmbelästigung gilt in Deutschland als Ordnungswidrigkeit. Handelt es sich um einen Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen, kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro fällig werden. Bei der Störung der Mittagsruhe in Mietwohnungen hat der/die Vermieter:in das Recht, den/die Untermieter:in abzumahnen oder gar den Mietvertrag zu kündigen. In der entsprechenden Lärmschutzverordnung für Ihr Bundesland oder Ihr spezielles Einsatzgebiet, in welchem der Schutz vor Lärm notwendig ist, können Sie die Regeln für die Ruhezeiten nachlesen. Diese unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bereichen und Gemeinden.

Lärmschutzverordnung für Gartengeräte und Maschinen

Sobald die Temperaturen steigen, beginnen die Gartenarbeiten und aus jeder Richtung dringt der Lärm von Rasenmähern, elektrischen Heckenscheren und vielen weiteren Gartengeräten, mit welchen der Heimgarten auf Vordermann gebracht wird. Der Geräuschpegel zieht sich meist durch den gesamten Tag – vor allem, wenn die Nachbarschaft groß ist und sich viele Gärten rund herum befinden. Liegen Ihr Zuhause oder Arbeitsplatz in der Natur, bleiben Sie auch von den Maschinengeräuschen der Landwirtschaft nicht verschont.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV regelt die Bedienung von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden und umweltbelastende Geräuschemissionen verursachen. Dabei wird unter anderem vorgeschrieben, welche Bedingungen die Geräte und Maschinen erfüllen müssen:

  • CE-Kennzeichnung und garantierter Schallleistungspegel nach Artikel 11 Abs. 1,2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3
  • EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 muss vorhanden sein
  • Die EG-Konformitätserklärung muss der Europäischen Kommission übermittelt worden sein
  • Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG
  • Das Gerät oder die Maschine darf den zulässigen Schalleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreiten

Die Richtlinie 2000/14/EG

Bei der Richtlinie 2000/14/EG handelt es sich um die Angleichung der Rechtsvorschriften über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehener Geräte und Maschinen.

Der maximale Schalleistungspegel, den ein Gerät oder eine Maschine aufweisen darf, ist im Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG geregelt. Diese können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Gerät / Maschinentyp Zulässiger Schalleistungspegel in dB/1 pW
Verdichtungsmaschinen 105
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader 103
Planiermaschinen/Baggerlader auf Rädern, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Verdichtungsmaschinen, Straßenfertiger, Hydraulikaggregator 101
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken 93
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch und Spatenhämmer 105
Turmdrehkräne 96
Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger 95
Kompressoren 97
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider 94

In der Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung ist zudem geregelt, wann und wo jene Geräte und Maschinen, die den Anforderungen entsprechen, in Betrieb genommen werden dürfen. Folgende Gebiete sind vom ganztägigen Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betroffen:

  • Wohngebiete
  • Kleinsiedlungsgebiete
  • Sondergebieten, die der Erholung dienen
  • Kur- und Klinikgebiete
  • Gebiete für die Fremdenbeherbergung
  • Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gibt es eine gesonderte Lärmschutzverordnung. Diese dürfen zusätzlich zwischen 7 Uhr und 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie zwischen 17 Uhr und 20 Uhr in den oben genannten Gebieten nicht betrieben werden. Diese Lärmverordnung wurde erlassen, da diese Geräte teilweise bis zu 115 Dezibel erreichen und somit gefährliche Lärmquellen darstellen, die langfristige Hörschäden verursachen können. Während sich der/die Anwender:in bei der Nutzung eines Laubbläsers mit einem Gehörschutz schützen kann, sind die Nachbarn oder Passanten der Lärmbelästigung schutzlos ausgeliefert. Deshalb ist die Bedienung dieser besonders lauten Maschinen gesondert geregelt. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass andere Personen in der Nähe gestört werden oder gar einen Hörschaden erleiden. Laubbläser und Laubsauger stehen schon längere Zeit in der Diskussion, komplett verboten zu werden. Die Nutzung der Geräte außerhalb der erlaubten Zeiten wird daher stark bestraft: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld können je nach Gemeinde anfallen.

Lärmschutzverordnung Baulärm

An fast jeder Ecke gibt es eine Baustelle zu bestaunen. Doch verursachen diese meist den gesamten Tag Lärm. Die täglichen Arbeiten auf der Baustelle stellen sowohl für den/die Bauarbeiter:in als auch für die umliegenden Anwohner:innen und Passanten/Passantinnen eine Gefahr für das Gehör und die ganzheitliche Gesundheit dar.

Bauarbeiter:innen sind durch das Arbeitsschutzgesetz geschützt, denn dieses gibt vor, dass der/die Arbeitgeber:in ab einem Lärmpegel von 80 dB(A) verpflichtet ist, Lärmschutzmaßnahmen einzuleiten. In unserem Blogbeitrag „Internationaler Tag gegen den Lärm – die Notwendigkeit von Lärmschutz“ können Sie nachlesen, welche Lärmschutzmaßnahmen die richtigen für Ihr Einsatzgebiet sind.

Mitarbeiter auf der Baustelle beim Mauern einer Wand

Solange der Baulärm im Tagesdurchschnitt 60 dB(A) nicht überschreitet und die von der Gemeinde gestatteten Arbeitszeiten eingehalten werden, sollten Sie als Anwohner:in die Lärmbelästigung erdulden. Hat die Gemeinde keine außerordentliche Genehmigung erteilt, gelten für Baustellen dieselben Ruhezeiten wie auch für die Anwohner:innen. Da der Betrieb einer Baustelle aber sehr von der Akzeptanz der Nachbarschaft abhängt, reizen die meisten Bauarbeiter:innen diese Zeiten nicht gänzlich aus  und beschränken ihre Tätigkeiten auf Zeiten zwischen 8 Uhr und 20 Uhr.

Neben dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetztes (32. BImSchV) regelt den Baulärm zusätzlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). So müssen auch auf der Baustelle die Bedingungen der Lärmschutzverordnung für Geräte- und Maschinen erfüllt werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm legt beispielsweise fest, welche Immissionsrichtwerte für die Ermittlung des Geräuschpegels, der während der Bauzeit entsteht, hergenommen wird. Halten sich die Bauarbeiter:innen nicht an die Lärmschutzverordnung, müssen diese mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro rechnen.

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