Leiharbeit - Arbeitsschutz von Zeitarbeitskräften | uvex safety

In Deutschland waren im Jahr 2019 laut Statista rund 900.000 Arbeitskräfte im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes beschäftigt. Rund die Hälfte davon war in der Produktion beschäftigt. Dort jedoch ereignen sich per se mehr Arbeitsunfälle als etwa bei Verwaltungstätigkeiten im Büro oder im Dienstleistungsbereich. Gleichzeitig sind Leiharbeitskräfte im Gegensatz zur Stammbelegschaft häufig für kürzere Zeit in einem Unternehmen und wechseln häufiger den Arbeitsplatz. Infolgedessen kennen sie die Arbeitsumgebung weniger gut, müssen sich immer wieder an andere Maschinen, Geräte und Abläufe gewöhnen etc. Daraus ergibt sich für sie ein höheres Risiko, in einen Unfall am Arbeitsplatz verwickelt zu werden. Wie lässt sich daher wirksamer Arbeitsschutz für Leiharbeitskräfte gewährleisten?

Grundsätzliches zum Arbeitsschutz

Laut Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geschützt werden. Das bedeutet: Es liegt in der Pflicht des Arbeitgebers, für die Sicherheit der Belegschaft geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Als Grundlage dafür dient eine Gefährdungsbeurteilung: Mögliche Gefahrenquellen am Arbeitsplatz sind darin identifiziert und entsprechende Vorkehrungen benannt. So müssen Anlagen im Betrieb, wie zum Beispiel Leitern und Tritte, regelmäßig auf ihre Standfestigkeit überprüft, Fahrzeuge gewartet oder rutschige Oberflächen besonders gekennzeichnet werden, usw. Die Gefährdungsbeurteilung ist übrigens nicht in Stein gemeißelt. Wenn organisatorische Änderungen anstehen, wie neue Workflows oder Arbeitsverfahren, oder auch, wenn es zu einer kritischen Situation wie einem Beinaheunfall gekommen ist, muss die Bewertung angepasst werden.

Um zu gewährleisten, dass die in der Gefährdungsbeurteilung genannten Gefahren und Maßnahmen im Arbeitsalltag auch befolgt werden, benötigt die Belegschaft selbstverständlich auch die entsprechenden Informationen darüber. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass eine Unterweisung über die Sicherheitsvorschriften im Unternehmen jeweils z. B.

  • vor Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses,
  • bei Veränderungen des Aufgabenbereichs (auch bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien)
  • sowie einmal jährlich allgemein zum Thema Unfallverhütung

stattfinden muss.

Wichtig ist, dass die Unterwiesenen die Arbeitsschutzbelehrung verstehen und verinnerlichen. Deshalb ist es erforderlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Unterschrift bestätigen, dass sie an der Sicherheitsunterweisung teilgenommen haben. Dies dient auch dem Arbeitgeber als Dokumentation gegenüber überprüfenden Stellen – wie beispielsweise dem Bundesamt für Arbeitsschutz oder auch der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kommt es nämlich trotz aller Vorkehrungen zu einem Unglück, stellt sich die Frage: Wer haftet für den Arbeitsunfall? Stellt sich eine vorsätzliche Pflichtvernachlässigung seitens des Arbeitgebers heraus, kann es teuer werden, denn dann gehen die Kosten, die der Arbeitsunfall nach sich zieht, zu dessen Lasten.

Arbeitsschutz und Leiharbeit – Wer ist wofür zuständig?

Die Antwort auf die Frage, wer für den Arbeitsschutz in der Leiharbeit zu sorgen hat, ist etwas komplexer als bei klassischen direkten Arbeitsverhältnissen. In der Leiharbeit – oder auch Zeitarbeit, Personalleasing etc. – liegt eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Personaldienstleister, dem entleihenden Betrieb und der Leiharbeitskraft vor. Deren Arbeitgeber ist die Personalfirma, ihr Einsatzort liegt jedoch im Entleiherbetrieb. Wer ist also für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich?

Da die Verleihfirma die Arbeitgeberin ist, obliegt ihr auch in erster Linie die Fürsorgepflicht für die Sicherheit der Arbeitskraft. Die entleihende Firma ist jedoch Zeitarbeitskräften gegenüber einerseits weisungsberechtigt und andererseits dazu verpflichtet, diese auf mögliche Gefahren vor Ort und im Betriebsablauf hinzuweisen.

Daraus ergibt sich in der Praxis zumeist folgende Verteilung:

  1. Zunächst einmal ist die Verleihfirma in der Pflicht, geeignetes Personal für den jeweiligen Tätigkeitsbereich auszuwählen. Das bedeutet, dass für die Arbeit mit bestimmten Materialien oder Maschinen nur Mitarbeitende in Frage kommen, die nachweislich über eine entsprechende Ausbildung bzw. Qualifikation dafür verfügen und/oder gesundheitlich und körperlich dazu in der Lage sind. Zudem erhält der/die Arbeitnehmer/-in eine Grundunterweisung zur Arbeitssicherheit vom Verleihbetrieb sowie eine grundlegende Ausstattung mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Darüber hinaus muss die Zeitarbeitsfirma auch sicherstellen, dass der Entleiher Arbeitsschutzvorschriften einhält.
  2. Die Entleihfirma muss geltende Arbeitsschutzrichtlinien im Arbeitsalltag ins Werk setzen. Auch darf sie beim betrieblichen Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement nicht zwischen Stammbelegschaft und nur zeitweilig im Unternehmen Tätigen unterscheiden. Details über Zuständigkeiten können vertraglich geregelt werden, zum Beispiel, wenn eine arbeitsmedizinische Voruntersuchung nötig ist, ob diese vom Ver- oder Entleihbetrieb durchzuführen ist.
  3. Die Leiharbeitskraft selbst wiederum trägt ebenfalls Verantwortung für ihre eigene Sicherheit. So ist ausgehändigte Persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu verwenden. Auch, wer etwa unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zum Dienst erscheint und infolgedessen Risiken nicht mehr realistisch abschätzen kann, untergräbt die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes.

Arbeitsunfall – wer haftet?

Bei der Anzahl der Arbeitsunfälle, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ereignen, ist ein positiver Trend erkennbar: Wurden im Jahr 1992 noch rekordmäßige 1,9 Millionen Arbeitsunfälle in der Bundesrepublik gemeldet, waren es 2019 nur noch 871.547.

Abgesichert gegen Arbeitsunfälle sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungsträger für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte sind die Berufsgenossenschaften. Diese übernehmen die Kosten für die medizinische Versorgung sowie die berufliche und soziale Rehabilitation von Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben. Dies gilt jedoch ausschließlich für Fälle, in denen keine vorsätzliche Vernachlässigung der Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz vorliegt.

Im Interesse des Versicherungsträgers liegt daher naturgemäß die Prävention von Arbeitsunfällen. Die Berufsgenossenschaften sind zu diesem Zweck berechtigt, nachzuprüfen, ob Arbeitsschutzrichtlinien in Betriebsstätten eingehalten werden. Zu diesem Zweck dürfen sie Arbeitsmittel, Schutzausrüstung, Arbeitsabläufe, Dokumentationen etc. unter die Lupe nehmen.

Arbeitsunfall in der Zeitarbeit – Besonderheiten und aktuelle Rechtsprechung

Das besondere Dreiecks-Arbeitsverhältnis in der Arbeitnehmerüberlassung aus Verleihbetrieb, Einsatzbetrieb und Leiharbeitskraft erschwert eine solche Überprüfung jedoch zuweilen, ebenso wie eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten, die sich daraus ergibt. Generell gilt bei Unfällen mit Zeitarbeitskräften: Der Entleiher, in dessen Betrieb der oder die Mitarbeiter/-in eingesetzt ist, haftet in erster Linie, wenn er vorsätzlich den Arbeitsschutz vernachlässigt hat (Haftungsprivileg des Entleihers). Der oder die Leiharbeiter/-in wird hier also genauso behandelt wie eine Person aus der Stammbelegschaft des Entleihbetriebs – auch wenn deren Arbeitgeber eigentlich die Personalfirma ist.

Arbeiter mit Schutzhelmen, Schutzhandschuhen, Schutzbrillen und Workwear von uvex

Dieses Haftungsprivileg bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Verleiher gar nicht in die Pflicht genommen werden kann, was die Sicherheit am Arbeitsplatz für die von ihm verliehenen Arbeitskräfte angeht. Die Zeitarbeitsfirma hat ihre Kontroll- und Überwachungsrechte wahrzunehmen. Jedoch sind diese aus Sicht der Gerichte begrenzt, da dem Betrieb, in dem die Leiharbeitskraft eingesetzt ist, die tatsächliche Umsetzung des Arbeitsschutzes obliegt.

Haben sowohl die Entleiher, Verleiher und die Zeitarbeitskraft ihre jeweiligen Pflichten erfüllt, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Schadensregulierung. Der Unfall muss dafür in jedem Fall der für Zeitarbeitsunternehmen zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gemeldet werden – nicht der Berufsgenossenschaft des Entleihbetriebs.

(Vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13; LAG Hessen vom 05.07.2018 – 9 Sa 459/17)

Kommt ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz ans Licht, ohne dass sich ein Unfall ereignet, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Kommt es infolge der Pflichtvernachlässigung zu einem Unfall und verstirbt schlimmstenfalls die verunglückte Person infolge des Arbeitsunfalls, ist dies sogar ein Fall für das Strafrecht; es wird dann wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung ermittelt.

Persönliche Schutzausrüstung für Leiharbeitnehmer

PSA ist gerade im produzierenden Gewerbe von großer Bedeutung, wo Leiharbeitskräfte häufig zum Einsatz kommen. Diese werden mitunter engagiert, um Auftragsspitzen in der Fertigung abzufangen, und müssen sich dann sehr schnell in die dortigen Gegebenheiten und Abläufe einfügen. Das gelingt leider nicht immer – und wo von Hand gearbeitet wird, kommt es naturgemäß oft zu Handunfällen. Deshalb gehören hier zur grundlegenden Schutzausrüstung unbedingt Sicherheitshandschuhe, die den jeweiligen Anforderungen am Arbeitsplatz genügen, aber auch komfortabel zu tragen sind. Doch Handschuh ist nicht gleich Handschuh. Die Trage- und Schutzeigenschaften müssen individuell auf den Tätigkeitsbereich abgestimmt werden. Bei uvex findet sich deshalb eine große Auswahl an Schutzhandschuhen.

Arbeiter mit Schutzhandschuhen, Schutzbrille, Gehörschutz und Workwear von uvex

Wirksam gegen Schnittverletzungen schützen etwa die Schutzhandschuhe uvex D500 foam mit der patentierten Bamboo TwinFlex® Technologie. Gleichzeitig verfügen sie über hervorragende Flexibilität und Taktilität, so dass die Arbeit im wahrsten Sinne des Wortes leicht von der Hand geht, egal ob im Baugewerbe, in der Autoindustrie oder der Metall- und Glasverarbeitung.

Für größtmögliche Präzision sorgt das Modell uvex phynomic C5, ein Handschuh, der speziell auf Tast- und Fingerspitzengefühl bei der Montage von Kleinteilen ausgelegt ist. Daneben ist dieser Sicherheitshandschuh auch besonders hautfreundlich dank des atmungsaktiven Materials. Gerade in der Lebensmittelindustrie müssen Schutzhandschuhe besonders hohe Anforderungen erfüllen. So sollte das Material nicht nur ein hohes Maß an Schutz vor Schnittverletzungen bieten, sondern auch besonders abriebfest und frei von Schadstoffen sein, um die bearbeiteten Lebensmittel nicht zu verunreinigen. All diese Eigenschaften bietet der Schnittschutzhandschuh uvex phynomic C5.

An vielen Arbeitsplätzen ist auch mit Lärm oder mechanischen und ergonomischen Belastungen zu rechnen. Sogar eine Gesundheitsgefährdung durch ätzende oder explosive Stoffe ist möglicherweise vorhanden. uvex safety bietet eine breite Palette an Produkten für die Sicherheit am Arbeitsplatz, die von individuell angepasstem Gehörschutz über Schutz- und Bildschirmbrillen bis hin zu orthopädischen Sicherheitsschuhen reicht.

Sind Sie selbst Leiharbeiter oder haben in Ihrem Betrieb regelmäßig Leiharbeitskräfte im Einsatz? Teilen Sie mit uns gerne Ihre Erfahrung mit Zeitarbeit und dem damit verbundenen Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb. Gerne nehmen wir auch ergänzende Informationen zum Thema Arbeitsschutz von Zeitarbeitskräften in unserem Blog auf. Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!

 

 

Quelle:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6051/umfrage/gemeldete-arbeitsunfaelle-in-deutschland-seit-1986/

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