In vielen Berufen gibt es gewisse Gesundheits- und Sicherheitsgefahren für die Mitarbeitenden. In diesen greift das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz, § 2), das auch am Arbeitsplatz gilt. Daher legte der Gesetzgeber 1996 im Arbeitsschutzgesetz fest, wie „Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“ seien und wer für die Umsetzung verantwortlich ist (§ 1 ArbSchG, Zielsetzung und Anwendungsbereich). Arbeitsschutz bezieht sich dabei auf alle Maßnahmen, Methoden und Mittel, die den Schutz der Arbeitnehmenden vor Sicherheits- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zum Ziel haben. Der Arbeitsschutz lässt sich in die Unterkategorien Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz aufteilen.

Was beinhaltet Arbeitsschutz?

Im Arbeitsschutz werden vier Arten unterschieden: der allgemeine, technische, soziale und medizinische Arbeitsschutz.  

Der allgemeine Arbeitsschutz konzentriert sich auf sichere Arbeitsbedingungen, um die Gesundheit und das Leben der Mitarbeitenden zu schützen. Der oder die Arbeitgebende hat die Pflicht, Arbeitsschutz-Maßnahmen zu erarbeiten und die Angestellten darin zu schulen. Diese wiederrum haben die Aufgabe, die Maßnahmen zu befolgen und auch selbst auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu achten.  

Der technische Arbeitsschutz bezieht sich auf die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden, unter anderem im Kontakt mit Gefahrstoffen, Maschinen, Lärm, Strahlung und Vibration. Des Weiteren geht es um die Sicherheit im Betrieb oder in der Anlage im Allgemeinen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Flucht- und Rettungsplänen oder durch regelmäßige Überprüfung der Aufzüge.  

Der soziale Arbeitsschutz regelt den Schutz von Kindern, Jugendlichen und werdenden oder stillenden Müttern im Kinderarbeits-, Jugendarbeits- und Mutterschutzgesetz. Auch Regelungen für den Schutz von Personen mit Handicap und die Arbeitszeit gehören dazu.

Der medizinische Arbeitsschutz schließlich besteht in einem Prüfungsverfahren, in dem Sachverständige – etwa Betriebsärzte – den Arbeitsplatz auf Berufskrankheits-, Unfall- und Gefährdungsrisiken hin prüfen. Außerdem schließt der medizinische Arbeitsschutz ein, dass Ersthelfer:innen für Notfälle vorhanden sind und Verdachte auf Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Neben dieser technischen Unterscheidung teilt sich der Arbeitsschutz inhaltlich in die Unterkategorien Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf.

Arbeitssicherheit – Sicherheitsgefahren und -risiken bei der Arbeit vermeiden

Ziel der Arbeitssicherheit ist es, einen gefahrenfreien Zustand bei der Arbeit für die Beschäftigten zu ermöglichen und dafür potenzielle Gefahren zu verringern und zu kontrollieren. Gefahren können unter anderem durch einen unsachgemäßen Umgang mit Maschinen, Arbeitsabläufen, Arbeitsstoffen, durch „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ und psychische Belastungen bei der Arbeit entstehen (§ 5, Abs. 3 ArbSchG). Es geht laut Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes um die sinnvolle Verbindung von „Technik, Arbeitsorganisation, sonstige[n] Arbeitsbedingungen, soziale[n] Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz“. Denn Sicherheitsgefahren sind zum Teil erst im Zusammenspiel der einzelnen Faktoren zu erkennen.

Darum geht es bei der in Paragraph 5 genannten Gefährdungsbeurteilung: Potenzielle Gefahren und Risiken sind festzustellen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie zu vermeiden. Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich um einen Prozess mit dem Ziel, die Arbeitsbedingungen und den Gesundheitsschutz kontinuierlich zu verbessern. Eine Anleitung für die Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten stellt Ihnen die BGW zur Verfügung.

Gesundheitsschutz – Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten vorbeugen

Ziel des Gesundheitsschutzes ist es, den Arbeitnehmer vor langfristigen, arbeitsbedingten Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten zu schützen und diese möglichst zu vermeiden. Unter Gesundheitsschutz fallen alle Maßnahmen zur Prävention von Gesundheitsschäden. Erkrankungen können durch physikalische, chemische, psychische und biologische Einflüsse entstehen. Laut Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes geht es sowohl um die physische als auch um die psychische Gesundheit. Zum Gesundheitsschutz gehört auch die Arbeitsmedizin als wirksame Gesundheitsvorsorge auf der Arbeit. Darunter fallen Vorsorgeuntersuchungen, Eignungsbeurteilungen für bestimmte Tätigkeiten, Mitarbeiterinformationen, Erste Hilfe, Begleitung von eingeschränkten Mitarbeitenden usw.

Arzt sitzt mit Patientin im Sprechzimmer und zeigt ihr etwas auf einem Laptop.
Arbeiter mit Arbeitskleidung und Gehörschutz steht in einer Industriehalle und blickt auf das Display eines Tablets.

Welche praktischen Arbeitsschutz-Maßnahmen gibt es?

Arbeitsschutzmaßnahmen sollen den Menschen vor der Gefahrenquelle schützen und ihn in sicherem Abstand dazu halten. Das kann mit technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen umgesetzt werden: 

  • Technische Arbeitsschutz-Maßnahmen sollen den Menschen räumlich von der Gefahrenquelle trennen und existierende oder potenzielle Gefährdungen von vornherein vermeiden oder entfernen. Beispiele sind hier unter anderem Gerätesicherheit, trennende Schutzeinrichtungen zum Schutz vor einem Gefahrenbereich mittels einer physischen Barriere (wie beispielsweise Umzäunungen, Umwehrungen etc.), Umsetzung von ergonomischen Gestaltungsanforderungen im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Schutz vor physikalischen Einwirkungen. 
  • Organisatorische Arbeitsschutz-Maßnahmen trennen den Menschen räumlich und zeitlich von der Gefahrenquelle. Das drückt sich vor allem in der Organisation, den Arbeitsabläufen, der Information, den Aufgaben, dem Arbeitszeitmanagement und den Beschränkungen oder Verboten in Bezug auf die Arbeit aus. 
  • Personenbezogene Arbeitsschutz-Maßnahmen beziehen sich auf die persönliche Schutzausrüstung der Mitarbeitenden und ihr Verhalten. Es geht darum, bekannte Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden und Vorschriften einzuhalten. Sie beinhalten aber auch die Informationsweitergabe an die Mitarbeitenden in Form von Einweisungen, Unterweisungen, Trainings, Betriebsanweisungen etc. 

Die Reihenfolge der Aufzählung entspricht den Prioritäten der Arbeitsschutzmaßnahmen, denn nach der Vermeidung oder Entfernung der Gefahrenquelle geht es um technische, dann um organisatorische und schließlich um personenbezogene Schutzmaßnahmen. Dabei haben die Arbeitsschutzmaßnahmen, die sich auf eine Gruppe auswirken, vor denen Priorität, die sich auf die Einzelperson auswirken. 

Nützliche Informationen dazu, wie Arbeitsschutz auf Baustellen zum Einsatz kommen kann und welche Gefahrenquellen es gibt, erfahren Sie im uvex x-pertblog.

Wer ist für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich?

Damit Arbeitsschutz nicht nur Theorie bleibt, braucht es Verantwortliche, die sich dem Thema widmen und den Arbeitsschutz in praktische Regelungen umsetzen. Laut Gesetzgeber sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer für die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich: 

Kollegen unterhalten sich in einem Büro.

Verantwortung des Arbeitgebers 

Laut Paragraph 5 hat der Arbeitgeber die Aufgabe, die Gefahren für die Arbeitnehmer bei der Arbeit zu erkennen (Gefährdungsbeurteilung) und nötige Arbeitsschutzmaßnahmen festzustellen. Dabei sollen die unterschiedlichen Tätigkeiten einzeln beurteilt werden. Es sei denn, die Arbeitsbedingungen sind von ihrer Art her gleich. Anschließend sollen nötige Maßnahmen „unter Berücksichtigung der Umstände“ beschlossen, ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden (§3 ArbSchG, Abs. 1). Dafür können Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und der Arbeitsschutzausschuss beauftragt werden. In manchen Unternehmen ist auch die Führungskraft für die Beurteilung des Arbeitsschutzes zuständig. Diese holt sich dann gegebenenfalls Unterstützung für die fachliche Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz. 

Außerdem muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass eine „geeignete Organisation“ und „erforderliche Mittel“ bereitstehen, um die Maßnahmen umzusetzen. Daneben ist es seine Aufgabe, die Beschlüsse im Unternehmen bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass sie in den „betrieblichen Führungsstrukturen“ beachtet werden 3 ArbSchG, Abs. 2). Die Kosten dafür können nicht auf die Mitarbeitenden umgelegt, sondern müssen vom Unternehmen getragen werden (Abs. 3).   

Wichtige Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes werden auch im x-pertblog-Artikel „Arbeitsschutz im Betrieb organisieren“ erklärt. 

Verantwortung der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmenden werden über die nötigen und geeigneten Maßnahmen zum Arbeitsschutz informiert und geschult. Nach Paragraph 15 des Arbeitsschutzgesetzes sind sie dazu verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Sie sind dazu verpflichtet, die Anweisungen des Arbeitgebenden zu beachten und umzusetzen. Außerdem müssen sie auch auf die Sicherheit und Gesundheit der Personen achten, auf die sich ihre Arbeit auswirkt. Wichtig ist vor allem, „Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.“ (§ 15 ArbSchG). Darüber hinaus haben die Arbeitnehmenden eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber der vorgesetzten Person, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und dem/der Sicherheitsbeauftragten, wenn sie Gefahren oder Defekte an Schutzsystemen bemerken (§ 16 ArbSchG). 

Industriearbeiterin und Industriearbeiter an einer Maschine

Umsetzung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz 

Um die Arbeitsschutzmaßnahmen bekannt zu machen, eignen sich schriftliche Betriebsanweisungen (siehe § 9 der Betriebssicherheitsverordnung). Sie sind die Grundlage für Arbeitsschutzunterweisungen und erklären in verständlicher Form und Sprache, wie das Verhalten am Arbeitsplatz und bei Aufgaben aussehen soll. Dabei gibt es eine Betriebsanweisung pro Tätigkeit. Je nach Gefährdungsgrad und Arbeitsfeld ist eine Mitarbeiterschulung unabdingbar, damit alle Mitarbeitenden Klarheit über das Gefahrenpotenzial und den sicheren Umgang mit Maschinen, Stoffen und Abläufen haben. Zudem ist es sinnvoll, pro Abteilung oder Arbeitsgruppe einen Verantwortlichen auszuwählen, der auf die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen achtet. Eine gute Gestaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen zahlt sich darüber hinaus bei der nächsten Arbeitsschutz-Kontrolle durch die staatlichen Behörden aus. 

Wer überprüft die Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Betrieben? 

Die Befolgung des Arbeitsschutzgesetzes wird von den zuständigen staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz oder den Gewerbeaufsichtsämtern überwacht, die den Arbeitgebenden auch in Bezug auf seine Pflicht beraten können 21, Abs. 1 ArbSchG). Der Arbeitgebende oder eine verantwortliche Person ist verpflichtet, der Amtsperson alle nötigen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Um entsprechend darauf vorbereitet zu sein, sollten die Gefährdungsbeurteilung und die im Unternehmen eingesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen dokumentiert werden. Außerdem sollte der Arbeitgeber verantwortliche Ansprechpersonen (Arbeitssicherheitsfachkräfte, Betriebsärzt:innen, Sicherheitsingenieur:innen und Sicherheitsbeauftragte) im Voraus benennen, was neben den anderen sicherheitstechnischen Pflichten des Arbeitgebers im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt ist.  

Außerdem hat die Amtsperson das Recht, alle Betriebsstätten und -räume zu besichtigen, alles zu prüfen und Arbeitsschutzmaßnahmen anzuordnen. Des Weiteren überprüfen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die gewerblichen Berufsgenossenschaften ebenfalls die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.  

Wer – auch als Beschäftigter – entgegen der gesetzlichen Arbeitsschutz-Vorschriften handelt, muss mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro rechnen. Wer sich als Arbeitgeber oder Verantwortlicher den vollziehbaren Verordnungen der Behörde widersetzt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro belegt werden (§ 25 Bußgeldvorschriften ArbSchG). Wer sich diesen Behörden-Verordnungen beharrlich und wiederholt widersetzt oder durch eine „vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann eine Freiheitsstrafte bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe erwarten (§ 26 Strafvorschriften ArbSchG).  

uvex als Partner für umfassenden Arbeitsschutz

Nachdem klar geworden ist, welche große Relevanz das Thema Arbeitsschutz für Ihre Mitarbeitenden hat, stellt sich die Frage, wie Arbeitsschutz praktisch werden kann. uvex stellt Ihren Mitarbeitenden hochwertige Produkte für die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Das umfassende Sortiment enthält Schutzhelme, Schutzbrillen, Gehörschutz, Atemschutzmasken, Schutzbekleidung und Work Wear, Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe. Außerdem stellt uvex auch individualisierte Schutzausrüstung her, beispielsweise in Form von Schutzbrillen mit Sehstärke, Gehörschutzotoplastiken und medicare, individuell an den Fuß angepasste Sicherheitsschuhe

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